Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)

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Anordnung eines Aufbauseminares

Sobald ein Verstoß nach Kat. A oder der zweite Verstoß nach Kat. B vorliegt, wird die zuständige Führerscheinstelle vom Kraftfahrtbundesamt in Flensburg informiert. Die Führerscheinstelle ordnet dann ein Aufbauseminar an, das bis zu einer gewissen Frist abgeleistet werden muss. Nach Absprache mit dieser Behörde ist begrenzt in Einzelfällen eine Verlängerung dieser Frist möglich.

Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Durch die angeordnete Teilnahme an einem ASF kann man keine Punkte abbauen. Sollte der Kurs zu dem gesetzten Termin nicht besucht worden sein, wird ein Entzug der Fahrerlaubnis eingeleitet!

A- und B-Verstöße

Die Verstöße sind in zwei Kataloge eingeteilt (Kat. A und Kat B), je nach Schwere des Verstoßes. Bereits bei einem Verstoß nach Kat A oder beim zweiten Verstoß nach Kat B wird der Nachschulungskurs angeordnet! Dies gilt nur, wenn das Bußgeld mindestens € 40 beträgt, also Verwarnungsgelder unter € 40 bleiben unberücksichtigt!

Kategorie A-Verstöße (bspw.)

  • Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (Bußgeldbereich)
  • rechts Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften
  • Vorfahrt missachtet und daraus resultierende Gefährdung
  • Missachtung Rotlicht
  • deutliche Unterschreitung Sicherheitsabstand (Bußgeldbereich)
  • Haltgebot am Stop-Schild nicht beachtet
  • Grüner Pfeil: Abbiegen bei Rot ohne vorher an der Haltlinie anzuhalten
  • Fahren mit mehr als 0.0 Promille Blutalkoholkonzentration

Kategorie B-Verstöße (bspw.)

  • fehlende Beleuchtung bei Sichtbeeinträchtigung durch Nebel, Regen, Schneefall am Tage
  • Überschreitung der Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate
  • abgefahrene Reifen unter dem gesetzlichen Minimum 

Wird nach Teilnahme an einem Aufbauseminar der Fahrerlaubnisbehörde eine weitere schwerwiegende Auffälligkeit oder zwei weitere weniger schwerwiegende Auffälligkeiten bekannt, erfolgt eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung, (freiwillig) innerhalb von zwei Monaten (Zweimonatsfrist) an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.